AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen von FXA Media, vertreten durch Fabian Arnold, Berta-von-Suttner Weg 9, 42929 Wermelskirchen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Erbringen der Dienste durch FXA Media Fabian Arnold (nachfolgend FXA Media) an den Kunden. Sie gelten für alle Verträge, die FXA Media mit seinem Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Es werden keine Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen. 1.3 FXA Media erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn, FXA Media hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von FXA Media notwendig.
2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Der Vertrag zwischen FXA Media und dem Kunden kann entweder schriftlich, fernmündlich (Telefon, Videochat, etc.) oder mündlich erfolgen.
2.2 Das Angebot mit seinen Inhalten gilt 14 Tage als verbindlich, nachdem es dem Interessenten vorgelegt wurde.
2.3 FXA Media ist berechtigt, Dienste Dritter einzuholen.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung von FXA Media findet nach Abschluss des Vertrages mit Erstellung der Rechnung statt, und zwar 50 % sofort und 50 % nach Erbringung der Dienstleistung, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.
3.3 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.
3.4 Befindet sich der Kunde im Verzug mit seiner fälligen Zahlung, so behält FXA Media sich vor, seine Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages einzustellen.
3.5 Erfolgt die Vergütung nicht rechtzeitig, so steht FXA Media ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. FXA Media kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
4. Abnahmebedürftige Leistungen
4.1 Sollte eine Leistung oder eine Teilleistung FXA Media von dem Werkvertragsrecht unterfallen und somit abnahmebedürftig sein, so gelten in Bezug auf diese Leistungen die folgenden Absätze (2-14).
4.2 Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlung des Kunden. 4.3 Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin vereinbart worden, so hat FXA Media das Recht, dem Kunden die Produktion binnen 8 Wochen nach dem vereinbarten Kick-Off Termin zur Abnahme vorzulegen.
4.4 Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der Kunde zu vertreten hat, so wird der Übergabezeitpunkt mindestens um diesen Zeitraum verlängert.
4.5 FXA Media kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
4.6 Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
4.7 Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. FXA Media kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber FXA Media nicht schriftlich
erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und FXA Media überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
4.8 Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist FXA Media verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von FXA Media zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden. Insoweit ist ein branchenüblicher Stundensatz einer Unternehmensberatung in Ansatz zu bringen.
4.9 FXA Media ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (8) gilt entsprechend.
4.10 Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel der (Teil-)Leistung verweigern. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. In diesem Falle ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet.
4.11 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
4.12 Wird die Abnahme grundlos verweigert, so kommt der Kunde in
Annahmeverzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.13 Durch vorab gezeigte Arbeitsbeispiele wird dem Kunden der Stil von FXA Media vermittelt und im Konzept festgelegt. Der Kunde kann die Abnahme wegen des Stils nicht verweigern.
4.14 Hat der Kunde während oder nach der Produktion Änderungswünsche, so hat er die Kosten für den Mehraufwand zu tragen. Der Mehraufwand berechnet sich nach dem Stundensatz, der von 100,00 € festgelegt wird.
5. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden
5.1 Ist bei Durchführung der Dienstleistung von FXA Media eine Handlung des Kunden erforderlich, so handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Kunden. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen.
5.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, so kann FXA Media ihm hiernach eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung setzen.
5.3 Ist FXA Media gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von FXA Media unberührt.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Gegen Ansprüche von FXA Media kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung in einem gegenseitigen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne die Zustimmung von FXA Media an Dritte abzutreten.
7. Haftung
7.1 FXA Media haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Der Kunde stellt FXA Media von jeglicher Haftung wegen Betriebsstörung und in dem Zusammenhang verbundenen Folgen frei, wenn die Aufnahmen auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenen oder fremden Räumlichkeiten durchgeführt werden. Es gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens FXA Media.
7.3 Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:
a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
7.4 Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
7.5 Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von FXA Media erbracht werden (wie etwa das Community- Management einer Facebook-Seite), von Dritten betrieben werden und FXA Media auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.
8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen
8.1. Wenn und soweit FXA Media oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform ist der Kunde.
8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag bestimmt, ob FXA Media die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.
8.3. FXA Media ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
8.4. FXA Media ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.
8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass FXA Media keinen Einfluss auf den Betrieb der von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass FXA Media in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann.
9. Datenschutz und Datensicherheit
9.1 Kundendaten werden zu eigenen Zwecken gespeichert. Dies umfasst die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen.
9.2 Sollten personenbezogene Daten erhoben werden, weist FXA Media die Vertragspartei ausdrücklich darauf hin und holt ihr vorheriges Einverständnis dazu. FXA Media verpflichtet sich dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor eingewilligt. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
9.3 FXA Media weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang stellt der Kunde FXA Media wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang frei. Dies gilt nicht, wenn FXA Media die Verstöße alleine zu vertreten hat.
10. Rechtserwerb und Rechtsübertragung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist D FXA Media verpflichtet, alle Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
10.2 Sollten die Aufnahmen im räumlichen Bereich des Kunden stattfinden, oder werden auf den Wunsch des Kunden bestimmte Personen/Sprecher/Bilder eingesetzt, so ist der Kunde verpflichtet alle damit verbundene Rechte und Genehmigungen zu erwerben.
10.3 Stellt der Kunde Material zur Verfügung (Fotos, Videos), das FXA Media bei seiner Auftragserteilung verwenden soll/kann, so gewährleistet der Kunde, dass das überlassene Material frei von Rechten Dritter ist oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
10.4 Der Kunde stellt FXA Media in diesem Zusammenhang wegen Verstöße gegen Rechte Dritter in vollem Umfang frei.
10.5 Alle in Verbindung mit den Leistungen von FXA Media stehenden
gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei FXA Media.
10.6 Die von FXA Media hergestellten Inhalte des Vertrages sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde, werden an den Kunden nur die einfachen Nutzungsrechte übertragen. Alle anderen Rechte im Zusammenhang mit Tonträger/Tonspuren-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder die, welche ähnlichen Organisationen
zustehen, werden von FXA Media nicht übertragen.
10.7 Das Anbieten, Weitergeben an Dritte oder die Nutzung im gewerblichen Kontext, der vermittelten Inhalte oder der zur Verfügung gestellten (Roh)aufnahmen ist verboten. Hat der Kunde vor, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Inhalten einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von FXA Media. Ferner ist die Vervielfältigung der Inhalte untersagt.
10.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
10.9 Bei der Verwertung der Videos/Bilder kann FXA Media, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadensersatz.
10.10 FXA Media behält sich als Urheber des Werkes das Recht vor, das
erstellte Video für eigene Werbezwecke zu nutzen.
10.11 Die Originaldateien verbleiben bei FXA Media. Sollte der Kunde gegen eine Gebühr (Roh)aufnahmen erhalten haben, so ist es dem Kunden untersagt, die Aufnahmen in anderen Filmen/Kontexten, ohne eine ausdrückliche Einwilligung von FXA Media zu verwenden.
10.12 Verstöße gegen obere Punkte werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.
11. Referenz
Der Kunde räumt FXA Media zeitlich unbegrenztes Recht ein, auch über eine etwaige Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, welches FXA Media berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden und in diesem Zusammenhang auch den Namen und das Logo des Kunden sowie eine
Kurzbeschreibung des Projekts, als Referenz gegenüber Dritten, gleich, ob in mündlicher oder schriftlicher Form, im Rahmen eines Internetauftritts oder einer Referenzliste, anzugeben.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
12.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
12.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
AGB Stand: 6.3.2022 ©